Produktzulassung des Wirkstoffs
Zunächst müssen Produkte, die auf dem Wirkstoff von Bacillus thuringiensis israelensis basieren, bevor sie in der Europäischen Union zur Anwendung kommen dürfen, eine Zulassung der Europäischen Kommission im Rahmen der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhalten. In weiteren Prozessen müssen die Produkte dann noch in den einzelnen Unionsländern, in denen sie angewendet werden sollen, ein zusätzliches Zulassungsverfahren durchlaufen.
In der Bundesrepublik Deutschland besitzen die Biozidprodukte, die von der KABS verwendet werden und auf denen weitere Formulierungen, wie zum Beispiel das Eisgranulat basieren, die notwendigen gesetzlichen Zulassungen. Alle Produkte dürfen ausschließlich den von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H-14, Stamm AM65-52 produzierten Wirkstoff enthalten.
In den Dokumenten „Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind Regelungen zum Schutz der Anwender enthalten. Darin wird unter anderem geregelt, welche Anwendungsarten (vom Boden bzw. Luftfahrzeug aus) zugelassen sind oder in welchen Dosierungen die Produkte angewendet werden dürfen.