Behördliche Auflagen

Die Anwendung von Bti zur Kontrolle von Stechmücken ist im höchsten Maße umweltschonend und findet in einem sehr viel geringeren Ausmaß, als beispielsweise die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, statt. Dennoch wird sie durch zahlreiche europäische, nationale und regionale Auflagen geregelt und überwacht.

Produktzulassung des Wirkstoffs

Zunächst müssen Produkte, die auf dem Wirkstoff von Bacillus thuringiensis israelensis basieren, bevor sie in der Europäischen Union zur Anwendung kommen dürfen, eine Zulassung der Europäischen Kommission im Rahmen der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhalten. In weiteren Prozessen müssen die Produkte dann noch in den einzelnen Unionsländern, in denen sie angewendet werden sollen, ein zusätzliches Zulassungsverfahren durchlaufen.

In der Bundesrepublik Deutschland besitzen die Biozidprodukte, die von der KABS verwendet werden und auf denen weitere Formulierungen, wie zum Beispiel das Eisgranulat basieren, die notwendigen gesetzlichen Zulassungen. Alle Produkte dürfen ausschließlich den von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H-14, Stamm AM65-52 produzierten Wirkstoff enthalten.

In den Dokumenten „Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind Regelungen zum Schutz der Anwender enthalten. Darin wird unter anderem geregelt, welche Anwendungsarten (vom Boden bzw. Luftfahrzeug aus) zugelassen sind oder in welchen Dosierungen die Produkte angewendet werden dürfen.

Zugelassene Bti-Produkte die von der KABS e.V. verwendet werden

Vectobac WG Pulver.

Vectobac WG

Zulassungsnummer DE-0011520-18

Vectobac G bereit zum Werfen.

VectoBac G

Zulassungsnummer DE-0011418-18

Mehrere Packungen Culinex Tab Plus. mit Tabletten-Blistern.

Culinex Tab plus

Zulassungsnummer DE-0003009-18

Zulassung der Anwendung in Schutzgebieten

Während die Anwendung von Bti im urbanen Bereich oder auf öffentlichen Flächen zunächst keinen weiteren gesetzlichen Regelungen unterliegt, bedarf die Ausbringung von Bti in Bereichen, die durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt werden, einer Genehmigung durch die jeweils zuständigen Naturschutzbehörden der Bundesländer.

Der § 30a Nr. 1 BNatSchG untersagt zunächst den flächigen Einsatz von Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) in Naturschutzgebieten (§23 BNatSchG), in (flächigen) Naturdenkmälern (§28 BNatSchG) und geschützten Biotopen (§30 BNatSchG). Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier kann die für Naturschutz zuständige Behörde jedoch auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen.

Im Fall des Ausbringungsgebiets der KABS, das in drei Bundesländern liegt, sind dies die Regierungspräsidien Freiburg und Karlsruhe (Baden-Württemberg), die Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (Rheinland-Pfalz) sowie das Regierungspräsidium Darmstadt (Hessen).

Als Grundlage für die Bescheide dienen Kartierungen der Stechmückenbrutstätten, die von der KABS in den vergangenen Jahrzehnten seit ihrer Gründung durchgeführt wurden und auch heute noch permanent überarbeitet und aktualisiert werden [Link zu Kartierung].

In den Genehmigungsbescheiden der Länder werden Vorgaben zur Bti-Ausbringung in den jeweiligen Schutzgebieten gemacht. Darüber hinaus wird auch die Bti-Anwendung in einzelnen Gebieten oder deren Teilbereichen genau geregelt. Zum Beispiel die Ausbringungsmethodik (zu Fuß oder per Hubschrauber), Höhenbeschränkungen für die Hubschrauberausbringung, zeitliche und/oder räumliche Ausbringungsbeschränkungen (zeitlich, z. B. bei Brutvorkommen störungsempfindlicher Vogelarten oder räumlich, z. B. für die Begehung trittsensibler Vegetation), Tabuzonen (Bereiche, die weder zur Kontrolle betreten noch in denen Bti ausgebracht werden darf) und die Dokumentation. Auch Schwellenwerte in Bezug auf die Larvendichte, ab deren Überschreitung erst eine Bti-Anwendung stattfinden darf, werden in den Bescheiden vorgegeben.

Letztlich wird in den Bescheiden sogar die Sicherstellung der Keimfreiheit des angewendeten Bti-Produkts geregelt. Seit Beginn der Bti-Anwendungen muss von Seiten der KABS sichergestellt werden, dass in den Produkten enthaltene Bacillus thuringiensis israelensis Sporen durch Gammabestrahlung abgetötet werden. Es dürfen also keine lebensfähigen Keime in den Brutstätten der Stechmücken ausgebracht werden. Daher werden alle Bti-Lieferungen des Herstellers von der KABS direkt nach der Übergabe zunächst durch ein Fachunternehmen sterilisiert. Die Keimfreiheit wird regelmäßig durch ein unabhängiges Labor bestätigt.

Die Bescheide der Naturschutzbehörden sind überwiegend zeitlich befristet und müssen nach Ablauf der Fristen von der KABS neu beantragt werden.

„So viel wie nötig aber so wenig wie möglich“

Neben den behördlichen Auflagen hat sich die KABS aber auch eigene Beschränkungen auferlegt, denn es war nie das Ziel der KABS, alle Stechmückenbrutstätten pauschal mit Bti zu behandeln. Vorrangiges Ziel war es immer, eine Stechmückenplage in den Ortslagen zu verhindern.  Bei der KABS gilt bei der Bti-Ausbringung daher der Grundsatz „So viel wie nötig aber so wenig wie möglich“. Das bedeutet, dass in Stechmückenbrutstätten, die weit entfernt von Siedlungsgebieten liegen, nicht in jedem Fall eine Bti-Applikation erfolgen muss, sondern nur dann, wenn sich das Ausfliegen der Stechmücken auf die Ortslagen auswirken könnte.

Darüber hinaus gibt es in fast jedem Zuständigkeitsbereich Flächen, die zwar als Stechmückenbrutstätten kartiert sind, die jedoch in Bezug auf das Bekämpfungsziel der KABS ohne Relevanz sind. Diese Flächen werden, gemeinsam mit den gesetzlich ausgesparten Flächen, als Tabugebiete geführt und von einer Bti-Anwendung prinzipiell ausgeschlossen.